AGB

Allgemeine Auftragsbedingungen

Öffentlicher Notar Dr. Alexander Starkel & Partner, Bismarckgasse 1, 8160 Weiz im Folgenden als „Notariat” bezeichnet



1. Anwendungsbereich

Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und Mandate, insbesondere solche betreffend die Errichtung von Verträgen und Urkunden jeder Art, die Vornahme von Beglaubigungen und Beurkundungen, rechtliche Stellungnahmen, Rechtsgutachten sowie außergerichtliche, gerichtliche und behördliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Notariat Dr. Alexander Starkel (im Folgenden als „Bevollmächtigter” bezeichnet), und der Klientschaft (im Folgenden als „Klient” oder „Auftraggeber” bezeichnet, auch wenn es sich um eine Mehrheit von Personen oder eine weibliche Person handelt) bestehenden Auftragsverhältnisses vorgenommen werden.

Die Auftragsbedingungen gelten für alle bestehenden und künftigen Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.


2. Auftrag und Vollmacht

Mit Auftragserteilung wird dem Notariat die Vollmacht gemäß § 5 (4 a) NO iVm §§ 30 (2) ZPO, 10 AVG, 77(1) GBG erteilt. Über Verlangen hat der Auftraggeber dem Notariat jederzeit eine schriftliche Vollmacht, gerichtet auf die einzeln genau bestimmten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu unterfertigen.


3. Leistungserbringung

Das Notariat hat seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit dem Standesrecht und auf Basis der im Leistungserbringungszeitraum gültigen österreichischen Rechtslage nach eigenem Ermessen zu erbringen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Rechts- und Vertretungshandlungen in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies der Erledigung des Auftrages, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

Ausländisches Recht ist vom Notariat nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen.

Weisungen des Auftraggebers hat das Notariat zu befolgen, sofern sie nicht rechts- oder standeswidrig sind. Für den Auftraggeber nachteilige Rechtsfolgen sind ebenfalls zu befolgen, das Notariat hat aber auf die Nachteiligkeit hinzuweisen.

Bei Gefahr im Verzug ist das Notariat berechtigt, dringend im Interesse des Auftraggebers erscheinende Handlungen zu setzen oder zu unterlassen, auch wenn die Handlung oder Unterlassung vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckt ist, oder damit gegen Weisungen des Klienten verstoßen wird.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Notariat auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und dem Notariat von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Notariats bekannt werden.

Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist das Notariat nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebenden Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teile des Auftrages.

Rechtsauskünfte werden ausschließlich vom Bevollmächtigten selbst erteilt. Dem Kanzleipersonal ist es ausdrücklich untersagt, Rechtsauskünfte welcher Art auch immer und in welcher Form auch immer, zu erteilen, sodass allfällige von Kanzleipersonal gegebenenfalls dennoch erteilte Rechtsauskünfte jedenfalls unverbindlich sind.

Rechtsauskünfte werden zudem telefonisch auf keinen Fall in rechtsverbindlicher Weise erteilt, da die Beantwortung jeglicher Rechtsfragen immer eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage erfordert, welche im Zug von Telefonaten nicht im hinreichenden Ausmaß möglich ist


4. Verwendungszweck / Weitergabe an Dritte / Urheberrecht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Notariat erstellten Verträge, Stellungnahmen, Gutachten, Berichte, Entwürfe und dgl. nur für den dem Notariat bekannt gegebenen Auftragszweck verwendet werden. Eine Haftung des Notariates einem Dritten gegenüber wird in keinem Fall begründet.

Dem Notariat verbleibt das Urheberrecht an seinen Leistungen.


5. Honorar

Wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, hat das Notariat Anspruch auf ein angemessenes Honorar unter Zugrundelegung des Notariatstarifgesetzes (NTG), des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), sowie der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) 2005 des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages. Zu dem dem Notariat gebührendem Honorar sind die Umsatzsteuern im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B.: für Fahrtkosten, Kopien) sowie die im Namen des Klienten entrichteten Barauslagen (z.B.: Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Notariat vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und kein verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs. 2 KSchG) ist, zumal das Ausmaß der vom Notariat zu erbringenden Leistungen ihrem Wesen nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann. Das Notariat ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt berechtigt, Honorarnoten und Zwischenabrechnungen zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Auftraggeber in einer Rechtsache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Notariates.

Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen.

Dem Bevollmächtigten gebührende Honorare und Spesen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung fällig.

Bei verspäteter Zahlung verfallen allfällige Nachlässe und/oder Pauschalhonorarvereinbarungen, sodass der Bevollmächtigte in einem solchen Fall an diese nicht mehr gebunden ist, sondern berechtigt ist, eine Abrechnung nach Einzelleistungen gemäß den Bestimmungen des Notariatstarifgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsanwaltstarifgesetz sowie den Autonomen Honorarkriterien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vorzunehmen.

Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung zu laufen.


6. Haftung

Das Notariat haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtung.

Gibt das Notariat über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, so haftet es für mündliche Erklärungen über diese Ergebnisse nicht. Weiters haftet das Notariat für schriftlich nicht bestätigte Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern der Kanzlei des Notariats nicht.

Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigte(n) von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

Das Notariat haftet bei Beiziehung kanzleifremder Dritter im Rahmen der Mandatsbearbeitung nur für das Verschulden bei der Auswahl des Dritten.

Das Notariat haftet nur gegenüber seinem Auftraggeber, nicht gegenüber Dritten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die auf Grund des Zutuns des Auftraggebers mit den Leistungen des Notariats in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

Jede Haftung des Notariats ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt. Derzeit besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der R+V Zürich Versicherung AG mit einer vereinbarten Versicherungssumme in der Höhe von EUR 3.500.000,-. Im Fall der Übernahme von Treuhandabwicklungen über die Notartreuhandbank Aktiengesellschaft wird die Übernahme der Treuhandschaft im Treuhandregister des österreichischen Notariates registriert.

Der Abschluss einer höheren Versicherung bzw. das Erwirken eines weitergehenden Versicherungsschutzes wird ausdrücklich nicht vereinbart.


7. Verschwiegenheit und Auskunftspflicht

Das Notariat ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber es von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.

Weiters ist der Notar gemäß § 37 NO den Beteiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgefundenen Verhandlungen verpflichtet und nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass in diesem Fall sämtliche Beteiligte den Notar von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden müssen.

Der Bevollmächtigte ist dazu berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, da diese Mitarbeiter allesamt über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit aufgeklärt worden sind.

Das Notariat darf im Namen des Auftraggebers verfasste Urkunden Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung, insbesondere im Sinne des § 91 c (2) GOG hierzu besteht.

Nur soweit dies gesetzlich vorgesehen ist und/oder zur Verfolgung von Ansprüchen des Bevollmächtigten selbst (also insbesondere von Ansprüchen auf Honorar des Bevollmächtigten) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Bevollmächtigten (also insbesondere von Schadenersatzforderungen des Klienten oder Dritter gegen den Bevollmächtigten) erforderlich ist. ist der Bevollmächtigte von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von Informationen an den Bevollmächtigten bei Verwendung technischer Hilfsmittel (wie im Besonderen Telefon, Anrufbeantworter, E-Mail, Telefax und anderer elektronischer Kommunikationsmedien) nicht im hinreichenden Ausmaß sichergestellt ist. Informationen gelten dem Bevollmächtigten daher nur dann als zugegangen, wenn sie diesem schriftlich (auf Papier) zugehen, es sei denn es wird im Einzelfall der Zugang ausdrücklich vom Bevollmächtigten bestätigt. Im Besonderen gelten automatische Übermittlungs- bzw. Lesebestätigungen nicht als derartige Empfangsbestätigungen.

Bei elektronischer Übermittlung von Informationen und Daten können Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Das Notariat haftet nicht für Schäden, die durch die elektronische Übermittlung verursacht werden. Die elektronische Übermittlung erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist es bewusst, dass bei Benutzung des Internet die Geheimhaltung nicht gesichert ist. Weiters sind Änderungen oder Ergänzungen zu Dokumenten, die übersandt werden, nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig.


8. Berichtspflicht

Der Bevollmächtigte wird den Klienten über die von ihm vorgenommen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzen.

Der Klient ermächtigt den Bevollmächtigten, sich zur Kommunikation mit dem Klienten und zur Übermittlung von Informationen jeglicher Art an den Klienten (im Besonderen auch rechtlich bedeutender Urkunden jeglicher Art von Vertragspartnern, Gerichten und/oder Behörden) elektronischer Kommunikationsmedien in unverschlüsselter Form (wie im Besonderen Telefon, Anrufbeantworter, Telefax, E-Mail und dgl.) zu bedienen, es sei denn der Klient untersagt dem Bevollmächtigten schriftlich (auf Papier) die Verwendung derartiger Kommunikationsmedien unter gleichzeitiger Mitteilung der von ihm gewünschten Kommunikationsform.

Da bei der Kommunikation über elektronische Kommunikationsmedien für den Bevollmächtigten nicht erkennbar Datenverlust und/oder Übermittlungsfehler und/oder Kompromittierung auftreten können, erfolgt eine solche ausschließlich auf Gefahr des Klienten.


9. Unterbevollmächtigung und Substitution

Der Bevollmächtigte kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Berufsanwärter (soweit gesetzlich zulässig) oder einen dritten befugten Parteienvertreter (im Besonderen Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater) oder dessen befugten Berufsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Bevollmächtigte darf im Fallder Notwendigkeit (z.B. im Verhinderungsfall) den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen befugten Parteienvertreter (im Besonderen Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater) weitergeben (Substitution).


10. Beendigung des Mandats

Das Mandat kann vom Notariat oder vom Klienten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden.

Der Honoraranspruch des Notariats für die bereits erbrachte Leistung bleibt davon unberührt. Im Falle einer Pauschalvereinbarung wird dennoch nach Tarif abgerechnet, jedoch ist der Kostenersatzanspruch des Notariats mit der Pauschale nach oben hin begrenzt.


11. Verwahrung

Das Notariat hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Originalunterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Notariat und seinem Auftraggeber. Das Notariat kann von Unterlagen, die es an den Auftraggeber zurück gibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten, dies auf Kosten des Auftraggebers, wenn das Honorar des Notariates noch nicht zur Gänze bezahlt ist.

Der Klient stimmt der Vernichtung der Unterlagen nach Ablauf einer hiemit vereinbarten Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren ausdrücklich zu, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart ist.


12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Notariat und dem Klienten ist österreichisches materielles Recht unter Auschluss der Verweisnormen anzuwenden..

Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließlicher Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Weiz oder Graz vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht gegenübersteht. Der Bevollmächtigte ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Klienten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Klient seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Klienten, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des Konsumentenschutzgesetzes.


13. Schlussbestimmungen

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

Die Auftragsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist. Darüber hinaus sind sie mangels anderer Vereinbarung Auslegungsbehelf. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen des Notariats an den Klienten gelten ebenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei der Mandatserteilung vom Klienten bekanntgegebene oder danach schriftlich mitgeteilte geänderte Adresse versandt werden oder diesem an eine bekanntgegebene E-mail-Adresse übermittelt werden.